4 Namentlich wird sie im Sinne der obigen Erwägungen zu prüfen haben, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr läuft, selbst wenn dieses im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). IV. Verfahrenskosten und Entschädigung