Dem Beschuldigten wird im Urteil des Regionalgerichts ein völlig anderer Sachverhalt vorgeworfen als im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2017. Darüber hinaus stellt sich mit Blick auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, wenn ihm die Staatsanwaltschaft anlastet, er habe es unterlassen, die Kadaver der drei toten Katzen korrekt bei einer Sammelstelle zu entsorgen. Es ist in diesem Kontext erneut auf die Artikel 10 Abs. 3 sowie 25 Abs. 1 Bst.