Mit Blick auf die Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion einer Anklage respektive eines Strafbefehls einerseits sowie mit Blick auf die Verteidigungsgarantie andererseits ist die Diskrepanz zwischen den beiden Sachverhaltsdarstellungen augenfällig. Dem Beschuldigten wird im Urteil des Regionalgerichts ein völlig anderer Sachverhalt vorgeworfen als im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2017.