6. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl der Staatanwaltschaft vom 19. September 2017 (pag. 27) umschreibt das angeblich verbotene Verhalten respektive Unterlassen wie folgt: A.________ unterliess es, die Kadaver von drei toten Katzen korrekt bei einer Sammelstelle zu entsorgen. Das Regionalgericht stellte unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 3 Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) indessen folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest: Am 23. August 2017 wurde festgestellt, dass in der Garage des Beschuldigten drei Kisten mit je einer toten Katze darin aufgefunden wurden.