5. Es reicht gemäss Bundesgericht bei einem Strafbefehl nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen (BGE 140 IV 188 E. 1.6).