3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit, dass in Erwägung gezogen werde, das erstinstanzliche Urteil wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 188 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte erhoben Einwände gegen das skizzierte Vorgehen (pag. 191 und pag. 194). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes