2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4. Mai 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 110). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (pag. 128 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2018 die vollumfängliche Berufung (pag. 133 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 166). Am 18. Juli 2018 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag.