Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘644.35. 3. Zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5000.00, 9/10 ausmachend CHF 4‘500.00. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, 1/10 ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2014 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).