Aus dem Text geht allerdings nicht klar hervor, ob sich die Erklärung nach dem übereinstimmenden Willen der Vereinbarungsparteien auch auf allfällige Urteile der Rechtsmittelinstanzen beziehen sollte. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab der Berufungsführer auf entsprechende Frage an, dass er keine vollständige Zustellung des Urteils an das Opfer bzw. Fürsprecher U.________ wünsche. Somit wird das vorliegende Urteil Fürsprecher U.________ lediglich auszugsweise schriftlich eröffnet. 33 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: