1149) war betreffend dem erstinstanzlichen Urteil folgendes vorgesehen: „A.________ ist damit einverstanden, dass D.________ eine Kopie des Urteils erhält“. Entsprechend wurde ihm das erstinstanzliche Urteil vor Eintritt der Rechtskraft mit A-Post zugestellt. Aus dem Text geht allerdings nicht klar hervor, ob sich die Erklärung nach dem übereinstimmenden Willen der Vereinbarungsparteien auch auf allfällige Urteile der Rechtsmittelinstanzen beziehen sollte.