Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/10, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Opfers, Fürsprecher U.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 16‘136.65 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Fürsprecher U.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend