1309 ff.). Das amtliche und das volle Honorar werden gemäss Honorarnote festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘259.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘270.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/10, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.