37. Entschädigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der von Rechtsanwalt B.________ in seiner Honorarnote vom 21. März 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen (pag. 1309 ff.).