Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4‘500.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang 1/10, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern.