428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte als Berufungsführer unterliegt mit dem Antrag auf Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und obsiegt mit der Reduktion der vorinstanzlichen Strafe um 3 Monate teilweise im Sanktionspunkt. Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis 9/10 unterliegend zu 1/10 obsiegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art.