, S. 64 ff. der Urteilsbegründung), trotz der einschlägigen Vorstrafe von einer günstigen Legalprognose auszugehen. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer und der zwischenzeitlich bereits konkret unter Beweis gestellten Bewährung des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Festsetzung der Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren als ausreichend und angemessen.