32.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Verteidigung als neutral zu werten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, insbesondere auch nicht die familiäre Situation oder drohende AlG- Massnahmen, welche eine besondere Strafempfindlichkeit begründen könnten.