Die Kammer stimmt der Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass der Beschuldigte nicht dazu stand, teilweise aus Wut gehandelt und heftig zugetreten zu haben, womit sein Geständnis nicht als ganz umfassendes betrachtet werden kann (pag. 1301). Positiv wirkt sich die vollständige Bezahlung einer Genugtuung gemäss zivilrechtlichem Vergleich an das Opfer aus (pag. 1293 Z. 12). Ebenfalls zu beachten ist das mehrjährige Wohlverhalten des Beschuldigten seit dem Vorfall vom 9. März 2014. Insgesamt erachtet die Kammer eine Reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.