Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beweislage (mehrere Augenzeugen, Dokumentation der Verletzungen) dem Beschuldigten auch kaum Raum zur Abstreitung der Tat boten. Er hat ausserdem auch vor oberer Instanz immer noch auf diverse Schutzbehauptungen zurückgegriffen, um das Ausmass seines Handelns abzuwiegeln. Die Kammer stimmt der Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass der Beschuldigte nicht dazu stand, teilweise aus Wut gehandelt und heftig zugetreten zu haben, womit sein Geständnis nicht als ganz umfassendes betrachtet werden kann (pag.