32.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war in den Grundzügen von Anfang an geständig, hat sich am Verfahren beteiligt und bereitwillig Aussagen gemacht. Er war stets freundlich und kooperativ. Er war von den Auswirkungen seiner Tathandlungen sichtlich betroffen und entschuldigte sich mehrmals für sein Verhalten. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich grundsätzlich positiv aus, so dass ihm ein Geständnisrabatt zugestanden werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beweislage (mehrere Augenzeugen, Dokumentation der Verletzungen) dem Beschuldigten auch kaum Raum zur Abstreitung der Tat boten.