StGB). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der ausgebliebene Erfolg weitgehend dem Zufall zu verdanken sei und die Folgen für das Opfer dennoch gravierend bleiben würden (pag. 1231, S. 59 der Urteilsbegründung). Die Kammer teilt diese Einschätzung, wobei sie die genannten Argumente etwas stärker berücksichtigt und eine Reduktion der Strafe um lediglich 2 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet.