Andererseits ging es ihm aber auch darum, seiner Wut gegenüber dem Opfer aufgrund des langwierigen Nachbarschaftskonflikts Luft zu machen. Der Fusstritt gegen den Kopf war sehr heftig und in keiner Weise mehr notwendig, da das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden lag. Zudem haben der Beschuldigte und seine Frau die Situation auch massgeblich mitkonstelliert. Der Exzess ist insgesamt als gross zu bezeichnen. Die Kammer stuft die Ausübung des Notwehrhilferechts durch den Beschuldigten im mittleren bis schweren Masse als unangemessen ein, was zu einer Reduktion der Strafe um lediglich 3 Monate auf 23 Monate führt.