Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Handlung des Beschuldigten nicht mehr angemessen war (in leichtem, mittlerem oder schwererem Ausmass) und ein angemessen erachtetes Vorgehen zu einem Freispruch geführt hätte. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte durch sein unverhältnismässiges Umstossen und Treten gegen den Kopf des Opfers zumindest teilweise seine Frau verteidigen wollte. Andererseits ging es ihm aber auch darum, seiner Wut gegenüber dem Opfer aufgrund des langwierigen Nachbarschaftskonflikts Luft zu machen.