28 31.3 Notwehrhilfeexzess Aufgrund des Handelns in Notwehrexzess hat obligatorisch eine Strafminderung zu erfolgen (Art. 16 Abs. 1 aStGB). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Handlung des Beschuldigten nicht mehr angemessen war (in leichtem, mittlerem oder schwererem Ausmass) und ein angemessen erachtetes Vorgehen zu einem Freispruch geführt hätte.