Dieser Faktor wird indes bereits beim Notwehrhilfeexzess berücksichtigt und darf damit mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot nicht erneut einbezogen werden. Die Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit ist damit neutral zu gewichten. Würdigung der subjektiven Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem noch nicht ganz mittelschweren Tatverschulden und mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate auf 26 Monate immer noch von einer Strafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens auszugehen.