Er hatte wenige Wochen vor der Tat einen Strafbefehl wegen nachbarschaftlichem Gerangel erhalten, nota bene die gleiche örtliche Nachbarschaft betreffend, und kannte somit die Modalitäten eines Strafverfahrens. Er hätte die Tat klarerweise verhindern können, auch wenn er im Rahmen der Eskalation eines intensiven Konflikts gehandelt hat und es für ihn in dieser Situation schwieriger als für eine Durchschnittsperson war, sein Handeln zu kontrollieren. Dieser Faktor wird indes bereits beim Notwehrhilfeexzess berücksichtigt und darf damit mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot nicht erneut einbezogen werden.