Das einerseits nachvollziehbare und andererseits eigennützige Handeln halten sich in etwa die Waage, der Eventualvorsatz ist hingegen im Umfang von 4 Monaten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit und Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat nicht alkoholisiert und stand auch nicht unter Drogeneinfluss. Er hatte wenige Wochen vor der Tat einen Strafbefehl wegen nachbarschaftlichem Gerangel erhalten, nota bene die gleiche örtliche Nachbarschaft betreffend, und kannte somit die Modalitäten eines Strafverfahrens.