Insofern handelte er teilweise auch aus egoistischen Beweggründen. Die Tat war jedoch nicht geplant und ist nach einem heftigen Streit mit Tätlichkeiten zwischen dem Opfer und der Ehefrau des Beschuldigten im Rahmen eines langdauernden Konfliktes – also konstellationsbedingt – geschehen. Der Beschuldigte sah nach eigenen Angaben schwarz (bzw. rot). Zudem hat er eventualvorsätzlich und nicht direktvorsätzlich gehandelt. Das einerseits nachvollziehbare und andererseits eigennützige Handeln halten sich in etwa die Waage, der Eventualvorsatz ist hingegen im Umfang von 4 Monaten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.