27 Würdigung der objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann nach der Würdigung der entsprechenden Tatschwere nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als mittelschwer bezeichnet werden. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe gerecht.