Der Beschuldigte war dem Opfer körperlich deutlich überlegen. Insbesondere hat er ihm unnötigerweise auch noch gegen den Kopf getreten, als dieses bereits am Boden lag. Insofern war sein Handeln besonders verwerflich. Dem Argument der Verteidigung, die Verwerflichkeit sei durch die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Schuhe sondern lediglich Socken getragen habe, tiefer einzustufen, kann nicht gefolgt werden. Das aktenkundige Verletzungsbild deutet bei einem Tritt lediglich in Socken vielmehr auf entsprechend heftigeres Treten gegen den Kopf des Opfers hin.