Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Notwehrhilfeexzesses sowie dem Versuch kann innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist in casu folglich vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen, und es sind demnach bei leichtem Verschulden sechs Monate, bei mittlerem Verschulden fünf Jahre und bei schwerem Verschulden zehn Jahre Freiheitsstrafe angezeigt. Dabei darf aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Freiheitsstrafe von höchstens 23 Monaten ausgesprochen werden, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von höchstens drei Jahren.