Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der konkret angezeigten Höhe der Strafe die einzige Strafart, welche in Frage kommt. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Notwehrhilfeexzesses sowie dem Versuch kann innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.