Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht aber in aller Regel, die für eine Tat angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens hinreichend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 122 aStGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der konkret angezeigten Höhe der Strafe die einzige Strafart, welche in Frage kommt.