Die tat- und täterangemessene Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dies wird damit begründet, dass die ordentlichen Strafrahmen vom Gesetzgeber in der Regel sehr weit gefasst worden sind, womit normalerweise sämtlichen konkreten Umständen Rechnung getragen werden kann. Der ordentliche Strafrahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer