30. Strafrahmen Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen zu bestimmen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 19 zu Art. 47 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe können zu einer Öffnung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten führen (vgl. den Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 und Art. 48a aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen sich diese allerdings primär straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Die tat- und täterangemessene Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.