Wie bereits bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ausgeführt, ist das alte Recht vorliegend bereits auf Grund des tatbestandsmässigen Strafrahmens das mildere. Dies gilt auch bei einem konkreten Vergleich zwischen einer alt- und neurechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unter Einbezug der Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Zur Anwendung kommt somit das aStGB.