Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Wie bereits bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ausgeführt, ist das alte Recht vorliegend bereits auf Grund des tatbestandsmässigen Strafrahmens das mildere.