Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E.2.2.). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, ist zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.).