Schliesslich handelte er wie bereits aufgezeigt eben nicht nur mit Abwehrwillen, sondern auch aufgrund seiner aufgestauten Wut gegen das Opfer. Das Vorliegen eines asthenischen Affekts und damit einer entschuldbaren Notwehrhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aStGB ist insgesamt klar zu verneinen. Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 27. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären, der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 9. März 2014 in C.___(Gemeinde) BE, F.___(Adresse), z.N. von D.________. Die Strafe ist infolge entschuldbaren Notwehrhilfeexzesses obligatorisch zu mildern.