Der Beschuldigte war zwar aufgeregt, dies aber nicht auf Grund einer tatsächlichen gesundheitsgefährdenden Notlage seiner Frau, sondern insgesamt wegen der zermürbenden Vorgeschichte, der früher am Tag bereits erfolgten „Zündeleien“ und auf Grund der Tatsache, dass seine Frau nun auch noch um Hilfe rufen musste und vom Opfer tätlich angegangen wurde. Schliesslich handelte er wie bereits aufgezeigt eben nicht nur mit Abwehrwillen, sondern auch aufgrund seiner aufgestauten Wut gegen das Opfer.