16 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt. Es lag, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, jedoch keine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff auf seine Ehefrau vor. Der Beschuldigte war zwar aufgeregt, dies aber nicht auf Grund einer tatsächlichen gesundheitsgefährdenden Notlage seiner Frau, sondern insgesamt wegen der zermürbenden Vorgeschichte, der früher am Tag bereits erfolgten „Zündeleien“ und auf Grund der Tatsache, dass seine Frau nun auch noch um Hilfe rufen musste und vom Opfer tätlich angegangen wurde.