24 Täter aufgrund seines hochemotionalen Erregungszustands im Moment der Tat nur noch beschränkt ist der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2). Wie zuvor aufgeführt lag in casu ein rechtswidriger Angriff und eine Notwehrhilfelage gemäss Art. 15 StGB grundsätzlich vor, der Beschuldigte hat jedoch die Grenzen der Notwehrhilfe klar überschritten, d.h. in Notwehrhilfeexzess gehandelt. Art. 16 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt.