26. Schuld 26.1 Notwehrhilfeexzess / Entschuldbare Notwehrhilfe Art. a16 StGB Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art.