25.2 Weitere Rechtfertigungsgründe Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Ein Irrtum des Beschuldigten über die Notwehrlage ist ebenfalls nicht auszumachen so dass auch eine Strafmilderung nach Art. 13 Abs. 1 aStGB aufgrund eines (Putativ-)Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB entfällt. Der Beschuldigte handelte insgesamt rechtswidrig.