Dies ist selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei Notwehrsituationen keine allzu strengen Anforderungen an die Angemessenheit der Reaktion gestellt werden dürfen, der Fall. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis zu einem grossen Teil auch aus angestauter Wut und Frust wegen eines schwelenden Nachbarkonflikts mit dem Opfer heraus gehandelt hat, so dass seine heftige Abwehrreaktion subjektiv eben nicht nur aus Gefühlen der Hilfestellung für seine Ehefrau und somit auf Grund einzig der Notwehrlage erfolgte.