Die Abwehr der Notwehrhilfelage ist damit keineswegs mehr in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt, wie es Art. 15 StGB verlangt. Dies ist selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei Notwehrsituationen keine allzu strengen Anforderungen an die Angemessenheit der Reaktion gestellt werden dürfen, der Fall.