Umrennen war offenbar derart heftig und schwungvoll, dass das Opfer gemäss Beobachtungen Dritter buchstäblich durch die Luft geflogen sein soll und seinen Kopf an der Wand anschlug. Definitiv unverhältnismässig war aber der Fusstritt gegen das Gesicht des Opfers, welcher beim Opfer die bekannten gravierenden Verletzungen hervorrief. Die Abwehr der Notwehrhilfelage ist damit keineswegs mehr in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt, wie es Art. 15 StGB verlangt.