Und selbst wenn: Der Exzess liesse sich dadurch dennoch nicht wegargumentieren. Diesfalls wäre einfach die Reaktion als Ganzes, also Umrennen und Treten, zwar als Notwehr, jedoch in ihrer Gesamtheit als deutlich exzessiv zu qualifizieren. Der Beschuldigte müsste diesfalls dafür gerade stehen, dass er seine Emotionen nicht mindestens so im Griff hatte, um auf ein noch gerade angemessenes körperliches Intervenieren nicht auch noch ein brutales Zutreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer folgen zu lassen. Entscheidend ist hier somit, dass der Beschuldigte in seiner gesamten Reaktion so oder anders deutlich übers Ziel hinausgeschossen ist.