Damit hätte er feststellen können, ob der Angriff gegen seine Ehefrau noch unmittelbar war – was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war – und gegebenenfalls noch weiter abwehren können. Die Verteidigung geht aus Sicht der Kammer in ihrer Argumentation fehl, das Schicksal von Umstossen und Treten sei auf Grund der engen zeitlichen, räumlichen und dynamischen Nähe derart eng verflochten gewesen, dass der Beschuldigte gar nicht im Stande gewesen wäre, das eine ohne das andere auszuführen. Und selbst wenn: Der Exzess liesse sich dadurch dennoch nicht wegargumentieren.