22 spannten Vorgeschichte des betreffenden Tages und der Hilferufe seiner Ehefrau durfte der Beschuldigte aber zu Recht davon ausgehen, dass D.________ gegen seine Ehefrau handgreiflich geworden war oder zumindest im Begriff war, handgreiflich zu werden. Dieser Angriff war widerrechtlich im Sinne von Art. 15 StGB. Das Vorliegen einer Notwehrhilfelage wird von der Kammer bejaht. Der Beschuldigte hat sich somit grundsätzlich zu Recht für seine Frau zur Wehr gesetzt, indem er den Angriff gegen sie möglichst rasch abwehren wollte.